Limelight Pictures · AGB

Klare Bedingungen.
Saubere
Zusammen­arbeit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für professionelle Kamera-, ENG-/EB- und Postproduktionsleistungen der Limelight Pictures GmbH.

Version 2.0 Stand 27. August 2026 B2B · Schweiz

Vertragsgrundlage

Ein gemeinsamer Rahmen.
Zwei Leistungs­bereiche.

Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmen, Agenturen, Institutionen und öffentlichen Stellen. Individuelle Vereinbarungen in Offerte, Auftragsbestätigung oder Projektvertrag gehen diesen AGB vor.

Angebote30 Tage gültig
BuchungErst nach Bestätigung
NutzungsrechteNach Vollzahlung
RechtSchweizer Recht

Leistungsbereiche

Zwei Leistungs­bereiche.
Ein klarer Vertrags­rahmen.

A

Gilt für alle Aufträge

Allgemeine Bestimmungen

1

Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Verträge zwischen der Limelight Pictures GmbH («Limelight») und dem Auftraggeber über Kamera-, ENG-/EB- und Postproduktionsleistungen.

1.2 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn in der Offerte, Auftragsbestätigung oder sonst vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und der Auftraggeber sie in zumutbarer Weise einsehen kann.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Projektvereinbarung, Auftragsbestätigung, Offerte, anwendbares Leistungsmodul dieser AGB, allgemeine Bestimmungen dieser AGB.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Limelight ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. E-Mail genügt der Textform.

1.5 Diese AGB richten sich primär an Geschäftskunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2

Angebot, Buchung und Leistungsumfang

2.1 Angebote ohne abweichende Gültigkeitsdauer sind 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.

2.2 Eine Anfrage, Offerte oder aufgeführte Position bewirkt noch keine Reservation. Eine verbindliche Buchung entsteht erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Limelight oder durch beidseitig bestätigten Vertrag.

2.3 Leistungsumfang, Termine, Crew, Technik, Lieferformate, Korrekturschritte, Nutzungsrechte und Vergütung ergeben sich aus Offerte, Briefing und Auftragsbestätigung.

2.4 Änderungen, zusätzliche Versionen, neue Formate, nachträglich geänderte Briefings und weitere Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Ansätzen verrechnet.

2.5 Limelight darf qualifizierte Mitarbeitende, freie Fachpersonen und Unterauftragnehmer beiziehen sowie Personal oder Equipment durch gleichwertige Alternativen ersetzen, sofern der vereinbarte Qualitätsstandard gewahrt bleibt.

3

Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt Limelight alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben und Entscheide rechtzeitig zur Verfügung und bezeichnet eine entscheidungsbefugte Kontaktperson.

3.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für Drehbewilligungen, Location- und Persönlichkeitsrechte, Einverständniserklärungen, Marken- und Musikrechte sowie die Rechtmässigkeit der von ihm gelieferten Inhalte, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

3.3 Der Auftraggeber informiert Limelight frühzeitig über besondere physische oder psychische Belastungen, gefährliche Drehbedingungen sowie sensible Inhalte, insbesondere Gewalt, medizinische Eingriffe, Krisen, extremistische oder diskriminierende Inhalte. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

3.4 Verzögerungen, Mehraufwand oder Zusatzkosten infolge verspäteter Mitwirkung, fehlender Freigaben, geänderter Vorgaben oder Leistungen Dritter gehen zulasten des Auftraggebers. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.

3.5 Limelight darf rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder ethisch unzumutbare Anweisungen ablehnen oder Arbeiten unterbrechen.

4

Personal, Reise und Spesen

4.1 Der Auftraggeber informiert die Crew rechtzeitig über Einsatzort, Beginn, voraussichtliches Ende, Gefahren, besondere Bedingungen und auswärtige Übernachtungen.

4.2 Bei auswärtigen Übernachtungen wird die Crew grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht. Abweichungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der betroffenen Crewmitglieder.

4.3 Reise-, Transport-, Park-, Maut-, Unterkunfts-, Zoll- und Carnet-Kosten werden gemäss Offerte oder effektivem Aufwand verrechnet.

4.4 Wird keine ordentliche Mahlzeit bereitgestellt oder bezahlt, gelten mangels abweichender Vereinbarung folgende Pauschalen pro Person: Frühstück CHF 12.50 bei fehlendem Hotelfrühstück oder Arbeitsbeginn vor 07.00 Uhr; Mittagessen CHF 35.–; Nachtessen CHF 35.– bei auswärtiger Übernachtung oder fortgesetzter Arbeit nach der Mahlzeit.

5

Freigaben, Abnahme und Mängel

5.1 Rückmeldungen sind durch die bezeichnete Kontaktperson gesammelt, eindeutig und fristgerecht zu übermitteln.

5.2 Erkennbare Mängel sind während der Leistungserbringung unverzüglich anzuzeigen. Für Postproduktions-Meilensteine gilt eine Prüf- und Rügefrist von drei Werktagen; für ausgeliefertes Kamera- und Tonmaterial zehn Werktage.

5.3 Erfolgt innerhalb der Frist keine konkrete schriftliche Mängelrüge, gilt der betreffende Meilenstein beziehungsweise die Leistung als abgenommen. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu melden.

5.4 Bei berechtigten Mängeln hat Limelight zunächst das Recht zur Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismässig, kann eine angemessene Preisreduktion vereinbart werden.

5.5 Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung auf defektem oder ungeeignetem Ausgangsmaterial, fehlerhaften Angaben, nachträglichen Eingriffen des Auftraggebers, Fremdsystemen, Plattformkompression oder bereits erteilten Freigaben beruht.

6

Rechte, Lizenzen und Eigenwerbung

6.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Weisungen keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter verletzen. Er hält Limelight im gesetzlich zulässigen Umfang von daraus entstehenden Ansprüchen frei.

6.2 Die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte an den finalen Liefergegenständen gehen nach vollständiger Bezahlung im vereinbarten sachlichen, zeitlichen und räumlichen Umfang auf den Auftraggeber über.

6.3 Rohmaterial, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Templates, Arbeitsdateien, Zwischenstände und technische Setups sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Vorbestehende Werkzeuge, Vorlagen, Methoden und Know-how verbleiben bei Limelight.

6.4 Für Musik, Stockmaterial, Schriften, Plugins und weitere Drittinhalte gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Zwingende Ansprüche von Urheberinnen, Urhebern oder Verwertungsgesellschaften bleiben vorbehalten.

6.5 Sofern der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung schriftlich widerspricht und keine Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht, darf Limelight veröffentlichte Projektbestandteile für Portfolio, Website, Showreel, Social Media und Eigenwerbung verwenden.

7

Daten, Datensicherung und Archivierung

7.1 Der Auftraggeber bewahrt vor Übergabe an Limelight eine vollständige Sicherung seiner Originaldaten an einem sicheren Ort auf.

7.2 Limelight trifft während des aktiven Projekts angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten. Eine absolute Ausfallsicherheit kann nicht garantiert werden.

7.3 Nach Übergabe, bestätigtem Download oder Abnahme der Liefergegenstände liegt die Verantwortung für die weitere Sicherung beim Auftraggeber.

7.4 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, besteht keine dauerhafte Archivierungspflicht. Limelight darf Projekt- und Rohdaten frühestens 90 Tage nach finaler Auslieferung und vollständiger Bezahlung löschen.

7.5 Wiederherstellung, Neuaufbereitung oder erneute Bereitstellung archivierter Daten wird nach Aufwand verrechnet.

8

Haftung und höhere Gewalt

8.1 Limelight haftet unbeschränkt für direkte Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Limelight, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und höchstens bis zum Netto-Auftragswert der betroffenen Leistung.

8.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Verdienstausfall, Produktionsausfall und Datenverlust ohne kundenseitige Sicherung ausgeschlossen.

8.3 Limelight haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch den Auftraggeber, Dritte, defektes Ausgangsmaterial, externe Plattformen oder andere ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegende Umstände verursacht werden, soweit Limelight daran kein Verschulden trifft.

8.4 Bei höherer Gewalt, Naturereignissen, behördlichen Massnahmen, Streik, Krankheit, Unfall, Strom- oder Netzausfall sowie vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen dürfen Termine angemessen verschoben werden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten bleiben geschuldet.

8.5 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

9

Annullation und Verschiebung

9.1 Annullationen und Verschiebungen sind in Textform mitzuteilen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht stornierbare Dritt- und Beschaffungskosten werden in jedem Fall verrechnet.

9.2 Bei Annullation 48 bis 24 Stunden vor Leistungsbeginn werden 50 Prozent, bei weniger als 24 Stunden oder Nichterscheinen 100 Prozent der vereinbarten Leistung exklusive ersparter Spesen verrechnet.

9.3 Mehrtägige Buchungen sind mindestens so viele Werktage vor dem ersten Einsatztag abzusagen, wie Produktionstage gebucht wurden. Erfolgt die Absage später, kann Limelight 50 Prozent der betroffenen Honorare verrechnen; Ziffer 9.2 bleibt vorbehalten.

9.4 Wird eine gesamte Produktion wetterbedingt verschoben, kann Limelight 25 Prozent der reservierten Tagesgage als Wetteroption verrechnen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

9.5 Bei einer provisorischen Buchung («Pencil Booking») darf Limelight bei einer konkurrierenden verbindlichen Anfrage eine Entscheidung innerhalb von 30 Minuten verlangen. Ist die zuständige Kontaktperson nicht erreichbar, darf Limelight die Reservation freigeben.

9.6 Für die Buchung betriebsfremder Crew kann eine Administrationspauschale von CHF 75.– pro Drehtag zuzüglich allfälliger Drittbedingungen verrechnet werden.

10

Vergütung und Zahlungsbedingungen

10.1 Sämtliche bestellten und erbrachten Leistungen werden in Rechnung gestellt. Fehlt eine Preisvereinbarung, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung üblichen Ansätze von Limelight.

10.2 Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer, Spesen, Drittleistungen und bewilligte Zusatzkosten.

10.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern Offerte oder Rechnung keine andere Frist vorsehen. Limelight kann Akontozahlungen, Vorauszahlungen oder Meilensteinrechnungen verlangen.

10.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. Angemessene Mahn- und Inkassokosten können zusätzlich verrechnet werden.

10.5 Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder erheblichen Sicherheitsmängeln darf Limelight Leistungen aussetzen, Liefergegenstände zurückbehalten oder vom Vertrag zurücktreten. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung über.

10.6 Sonderkonditionen für Pilot- oder Testproduktionen gelten ausschliesslich im in der Offerte bezeichneten Umfang. Allfällige Bedingungen für Folgeaufträge müssen ausdrücklich vereinbart sein.

01

Leistungsmodul

Kamera · ENG · EB

Produktion vor Ort

Technik, Crew und Sicherheit als ein System.

Dieses Modul ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für Kameradienstleistungen, ENG-/EB-Einsätze, Interviews, Reportagen, Corporate-, Dokumentar- und Werbedrehs.

Ganzer Drehtag9 h + 1 h Pause
Halber Drehtagmax. 4,5 h
Reisetag70 % Tagesgage
11

Leistung, Equipment und technische Standards

11.1 Limelight und die eingesetzte Crew erfüllen den Auftrag sorgfältig, fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Produktionszweck.

11.2 Zum Einsatz kommt das offerierte oder qualitativ gleichwertige, branchenübliche Equipment. Technische Broadcast- oder EBU-Vorgaben sind einzuhalten, sofern sie vereinbart oder für den Auftrag erkennbar erforderlich sind.

11.3 Spezielle Aufnahmegeräte, Consumer- oder Kleinkameras dürfen eingesetzt werden, wenn dies gestalterisch, technisch oder organisatorisch sinnvoll und mit dem Auftrag vereinbar ist.

11.4 Nicht jede Aufnahme oder jeder Take muss verwendbar sein. Eine bestimmte Ausbeute, Motivverfügbarkeit oder Wiederholbarkeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

12

Datenübergabe und Sicherung

12.1 Limelight bringt die gemäss Auftrag erforderlichen Lesegeräte und, soweit vereinbart, einen Rechner zur Datenübergabe mit.

12.2 Mit bestätigter Übergabe oder Kopie des Materials geht die Verantwortung für die Datensicherung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber prüft die Vollständigkeit der Kopie unverzüglich.

12.3 Erfolgt die weitere Verarbeitung bei Limelight, darf das Rohmaterial auf das interne Produktionssystem übernommen werden.

12.4 Bei einem beauftragten Upload wird eine Arbeitskopie mindestens bis zur Downloadbestätigung oder bis zehn Werktage nach Bereitstellungsmitteilung aufbewahrt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13

Arbeits- und Reisezeiten

13.1 Bei gewöhnlichen ENG-/EB-Aufträgen beginnt die Arbeitszeit in der Regel 30 Minuten vor Abfahrt am Sitz von Limelight für Materialkontrolle und Vorbereitung. Für Spezialtechnik, grosse Funkstrecken-, Licht- oder Multicam-Setups ist zusätzliche Vorbereitungszeit einzuplanen und zu vergüten.

13.2 Retablierung und Rücknahme des Materials gelten als Arbeitszeit. Der Einsatz endet grundsätzlich 15 Minuten nach Rückkehr am Sitz von Limelight beziehungsweise bei Ankunft an der auswärtigen Übernachtungsmöglichkeit. Bei umfangreichen Produktionen kann zusätzliche Abschlusszeit erforderlich sein.

13.3 Ein ganzer Drehtag umfasst maximal neun Arbeitsstunden zuzüglich einer Stunde Pause. Jede angefangene Überstunde wird mit 12,5 Prozent des vereinbarten Tagespreises verrechnet; nach Überschreiten von zwölf Arbeitsstunden mit 25 Prozent pro angefangene Stunde.

13.4 Ein halber Drehtag umfasst maximal 4,5 Stunden inklusive Vor- und Nachbereitung ab Sitz von Limelight. Er kann grundsätzlich nicht über die Mittagszeit gelegt werden. Bei Überschreitung wird ein ganzer Drehtag verrechnet.

13.5 Reisetage werden mit 70 Prozent des Tagespreises verrechnet. Werden während der Reise Dreharbeiten, Schnitt- oder andere produktive Leistungen erbracht, gilt der normale Tagespreis.

13.6 Recherche, Rekognoszierung, Bewilligungen, Visa, Carnet ATA, Drehbuchlektüre, technische Planung, Besprechungen und vergleichbare Vorbereitungsarbeiten werden zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet.

14

Sicherheit, Bewilligungen und Abbruch

14.1 Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren Drehort, gesetzeskonforme Arbeits- und Ruhezeiten, zulässige Fahrzeugbeladung und alle erforderlichen Bewilligungen.

14.2 Bei internationalen Produktionen ist der Auftraggeber für korrekte Zoll- und Einreiseformalitäten verantwortlich, sofern Limelight nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde. Kosten und Verzögerungen wegen fehlender oder unrichtiger Dokumente gehen zulasten des Auftraggebers.

14.3 Empfiehlt die verantwortliche Person von Limelight wegen Wetter, Demonstrationen, Gewalt, ungesicherter Sets oder anderer erheblicher Risiken den Abbruch oder die Unterbrechung, darf Limelight die Arbeit einstellen. Eine Fortsetzung gegen ausdrückliche Sicherheitsbedenken kann abgelehnt werden.

02

Leistungsmodul

Postproduktion

Finishing und Auslieferung

Vom Rohmaterial zum präzisen Master.

Dieses Modul ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für Schnitt, Tonbearbeitung, Tonmischung, Farbkorrektur, Grading, Motion Design, Untertitel, Versionierung und Mastering.

Arbeitstag8 h + 1 h Pause
Abnahmefrist3 Werktage
AbrechnungStunde oder Tag
15

Produktionsstufen und Freigaben

15.1 Die Postproduktion kann in Meilensteine wie Rohschnitt, Feinschnitt, Picture Lock, Grafik, Tonmischung, Grading und Mastering gegliedert werden. Der konkrete Ablauf ergibt sich aus der Offerte.

15.2 Mit der Freigabe eines Meilensteins werden die bis dahin getroffenen kreativen und technischen Entscheide verbindlich. Änderungen an bereits freigegebenen Stufen gelten als Zusatzaufwand.

15.3 «Picture Lock» bedeutet, dass Bildreihenfolge und Schnittlänge feststehen. Spätere Schnittänderungen können Anpassungen an Ton, Musik, Grafik, Untertiteln und Grading auslösen und werden zusätzlich verrechnet.

15.4 Feedback ist in einer konsolidierten Fassung durch die entscheidungsbefugte Kontaktperson zu übermitteln. Widersprüchliche Einzelrückmeldungen können zu Mehraufwand führen.

16

Systeme, Ausgangsmaterial und technische Qualität

16.1 Limelight arbeitet mit gewarteten, branchenüblichen Postproduktionssystemen und angemessenen Sicherheitsmassnahmen.

16.2 Der Auftraggeber liefert Ausgangsmaterial, Projektinformationen, Logos, Corporate-Design-Vorgaben, Schriftdateien, Übersetzungen und Freigaben vollständig und technisch nutzbar.

16.3 Fehler oder Qualitätsverluste, die auf beschädigtes, unvollständiges oder ungeeignetes Kundenmaterial, Fremdcodecs, Drittprojekte, fehlende Schriften oder nicht kalibrierte Kundendisplays zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel von Limelight.

16.4 Darstellung, Lautheit, Farbe und Kompression können je nach Endgerät, Browser, Plattform und deren Verarbeitung abweichen. Geschuldet ist die vereinbarte technische Master-Spezifikation.

17

Arbeitszeit und verrechenbarer Aufwand

17.1 Ein ordentlicher Postproduktionstag umfasst maximal acht Arbeitsstunden zuzüglich einer Stunde Pause.

17.2 Jede angefangene Überstunde wird mit 12,5 Prozent des vereinbarten Tagespreises verrechnet. Nach Überschreiten von zwölf Arbeitsstunden werden 15 Prozent des Tagespreises pro angefangene Überstunde verrechnet, sofern die Offerte nichts anderes vorsieht.

17.3 Postproduktionsleistungen werden im Stunden- oder Tagestakt gemäss Offerte abgerechnet. Angefangene Stunden können auf die vereinbarte Abrechnungseinheit aufgerundet werden.

17.4 Datenübernahme, Ingest, Synchronisation, Transcoding, Medienorganisation, Exporte, Uploads, Backups, Grafikbeschaffung, Corporate-Design-Aufbereitung, Schrift- und Lizenzklärung, Beratung, Besprechungen und Projektvorbereitung sind verrechenbarer Aufwand.

18

Liefergegenstände und Projektdateien

18.1 Geschuldet sind die in der Offerte bezeichneten finalen Master, Fassungen, Untertitel- oder Plattformversionen.

18.2 Offene Schnittprojekte, Motion-Graphics-Projekte, Grading-Timelines, Plugins, Presets, Schriften, Roh- oder Zwischenexporte und interne Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

18.3 Werden offene Projektdateien vereinbart, kann Limelight deren Funktionsfähigkeit nur für die eingesetzte Softwareversion und die bei Übergabe dokumentierte Systemumgebung gewährleisten. Drittanbieter-Lizenzen sind vom Auftraggeber separat zu beschaffen.

19

Betriebsunterbruch und Terminverschiebung

19.1 Bei unverschuldetem System-, Strom-, Netzwerk- oder Infrastrukturausfall darf Limelight die Bearbeitung unterbrechen und einen Ersatztermin festlegen.

19.2 Ein Anspruch auf Ersatz indirekter Ausfallkosten oder auf Wiederbeschaffung von Material besteht nur im Rahmen der Haftungsbestimmungen dieser AGB.

19.3 Bereits erbrachte Leistungen, reservierte Fachpersonen und nicht stornierbare Drittleistungen bleiben vergütungspflichtig.

B

Abschluss

Schluss­bestimmungen

20

Vertraulichkeit und Datenschutz

20.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Projektinformationen vertraulich. Ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarungen gehen diesen AGB vor.

20.2 Limelight bearbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und gemäss der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.

21

Änderungen und Teilunwirksamkeit

21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart wurde.

21.2 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Regelung ist durch eine zulässige zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

22

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse mit Limelight ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar sein könnte.

22.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Baden, Kanton Aargau. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Vertragspartnerin

Limelight Pictures GmbH

Brown Boveri Platz 3
5400 Baden
Schweiz
E-Mailhello@limelightpictures.ch
Telefon+41 (0)56 535 05 21
Version2.0 · 27.08.2026