Allgemeine Vertragsbestimmungen der Limelight Pictures GmbH
für den Bereich Postproduktion (Ver. 1.0)
1. Angebot
1.1 Angebote ohne speziell genannte Geltungsdauer sind 30 Tage ab Angebotserstellung gültig. Die im Angebot genannten Positionen bewirken keine automatische Buchung.
1.2 Anwendung
Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen sind auf alle vertraglich vereinbarten Leistungen anwendbar. Dies gilt insbesondere auf die Bestätigung der Offerte als Grundlage der vereinbarten Leistungen und die darin enthaltenen Produkte.
2. Pflichten des Dienstleisters
2.1 Limelight Pictures GmbH (Dienstleister) verpflichtet sich die bestellten Leistungen termingerecht abzuliefern. Sollte die Ablieferung wegen Arbeitsverzögerungen durch Dritte entstehen, haftet der Dienstleister nicht für die zu späte
Lieferung.
2.2 Der Dienstleister produziert mit der offerierten und branchenüblichen Hardware. Der Dienstleister verfügt über ein gewartetes Postproduktions-System. Zusätzlich ist eine Firewall gegen Attacken von aussen eingerichtet. Die Schnittplätze
sind in jeder Suite elektrisch abgesichert.
2.3 Haftung bei Betriebsunterbrechung
Sollte es zu einem Betriebsunterbruch kommen, bei welchem dem Dienstleister kein Verschulden nachgewiesen werden kann, kann der Auftraggeber in keinem Fall Forderungen für den Ausfall oder die Wiederbeschaffung des Materials
fordern.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn erkennbaren Mängel bereits während der Produktion anzuzeigen. Nach Abschluss der verschiedenen Produktionsstufen (Picture Lock, Tonmischung, Grading) hat der Kunde allfällige Mängel, innert drei
Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Verstreicht diese Prüfungs- und Rügepflicht gilt die Arbeit als abgenommen.
3.2 Der Kunde muss aus Sicherheitsgründen eine Kopie des Rohmaterials während der Produktionszeit bei sich an einem sicheren Ort aufbewahren.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister sowie deren Mitarbeiter proaktiv über besondere Umstände vor, auf und nach dem Schnitt hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei psychischen Belastungen. Hier einige Beispiele: Produktionen
mit Gewalt, medizinischen Eingriffen, Berichte aus Krisengebieten, Produktionen mit rassistischem Hintergrund sowie politisch extremen Inhalt und anderen Inhalten, welche heikel sind. Diese Liste ist nicht abschliessend.
4. Gewährleistung
4.1. Der Kunde garantiert, dass er mit dem Bild- und Tonmaterial keine gesetzlichen Bestimmungen sowie keine Rechte Dritter verletzt
Im Verletzungsfalle stellt der Kunde den Dienstleister von jeglicher Verantwortung frei.
4.2. Der Kunde kann bei der Anzeige von gerechtfertigten Mängeln eine Nachbesserung verlangen. Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, kann der Dienstleister eine Preisreduktion in Betracht ziehen. Kein Mangel kann geltend gemacht
werden, wenn defektes Video- oder Audiomaterial des Kunden zu einem Mangel führt. Ebenfalls von einer Haftung durch den Dienstleister ausgeschlossen wird, wenn der Kunde oder dessen Mitarbeiter durch Fehlmanipulation oder
anderen unsachgemässen Handlungen das zu bearbeitende Material beschädigt.
5. Personal
5.1 Das Personal des Dienstleisters ist mit allen Informationen über die Produktion zu informieren. Weiter muss über die zu erwartende Produktionszeit, den Start und das Ende, informiert werden. Bei einer auswärtigen Übernachtung ist
Limelight Pictures GmbH und dessen Crew im Voraus zu informieren. Wenn die Übernachtung nicht in einem Einzelzimmer stattfindet, muss zuvor das Einverständnis der Crew eingeholt werden.
5.2 Spesen
Bei Produktionen, ausserhalb der Studios des Dienstleisters, werden folgende Spesen fällig:
Frühstück
Wenn im Hotel kein Frühstück zur Verfügung steht oder ein Dreh vor 07.00 Uhr beginnt, verrechnen wir CHF 12.50 pro Person und Tag.
Lunch
Wenn die Produktion keine ordentliche Mahlzeit bezahlt oder zur Verfügung stellt, verrechnen wir pauschal CHF 35.00 pro Person und Mahlzeit.
Nachtessen
Wenn die Crew auswärts übernachtet und keine ordentliche Mahlzeit bezahlt oder zur Verfügung gestellt wird, verrechnen wir pauschal CHF 35.00 pro Person und Mahlzeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Crew einen Schnitt leistet und während der Produktion ein Nachtessen einnimmt und anschliessend weiter arbeitet.
5.3 Arbeitszeiten
5.3.1 Ordentliche Schnitttage dauern maximal 8 Stunden (plus 1 Stunde Pause). Anschliessend beginnt die Überzeit. Pro angefangene Überstunde wird der vereinbarte Tagespreis mit einem Aufschlag von 12.5% verrechnet. Nach 12
Stunden verrechnen wir 15% Aufschlag pro angefangene Überstunde.
5.3.2 Postproduktions-Dienstleistungen werden im Stundentakt verrechnet.
5.3.3 Vorbereitungszeiten werden zu normalen Ansätzen verrechnet. Dazu gehört das Einholen von Grafiken, CD/CI, Schrift Typos, sowie Vorbesprechungen, das Lesen von Drehbüchern, Beratung des Produzenten, sowie andere mit
der Produktion in Verbindung stehende Arbeiten, welche vom Auftraggeber erwartet oder in Auftrag gegeben werden.
6. Rechteübertragung
6.1 Das Recht am produzierten Material gehört mit der Bezahlung der gestellten Rechnung uneingeschränkt dem Kunden. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, kann der Dienstleister Material zur Eigenwerbung verwenden und
veröffentlichen. Sofern es generelle oder temporäre Geheimhaltungsvereinbarungen gibt (NDA), hat der Dienstleister darüber informiert zu werden und sich daran zu halten.
6.2 Suissimage
TV-Beiträge und Filme, welche über die Suissimage abgerechnet werden können, müssen angemeldet werden. Der Editor, welcher einen massgeblichen Beitrag zur Erstellung des Werks beigetragen hat, muss persönlich darüber informiert
werden.
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet für die von ihm verursachten Schäden auf der Produktion. Der Dienstleister hat dafür für sich und seine Mitarbeiter eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Betriebe. Die Haftung entspricht der gängigen
Deckungen der Schweizer Versicherungsgesellschaften bei Sach- und Personenschäden.
7.2 Der Dienstleister übernimmt ausdrücklich keine Haftung für indirekte Schäden, wie entgangene Gewinne oder Verdienstausfälle.
7.3 Kann ein Schnitt aus unvorhergesehenen Gründen, wie einem Naturereignis, Streik, Stromausfall und ähnlichem nicht ausgeführt werden, kann der Dienstleister eine Terminverschiebung verlangen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Leistungen müssen trotzdem zu 100% vergütet werden.
8. Annullation
8.1 Werden einzelne Schnitt Tage abgesagt, gilt folgende Regelung:
Die veranschlagten Kosten, gemäss Offerte oder Bestellung werden exkl. Spesen, wie folgt verrechnet:
48 Stunden vor Produktion 50%
24 Stunden vor Produktion 100%
8.2 Für abgesagte Drehs, die länger als einen (1) Tag dauern, gilt folgende Regel:
Die entsprechende Anzahl Produktionstage müssen der Anzahl Tage entsprechen, welche im Voraus abgesagt werden.
Zum Beispiel: Ein Schnitt, welcher fünf Arbeitstage dauert, muss mindestens fünf Arbeitstage vor der Produktion abgesagt werden.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Alle vom Kunden bestellten Leistungen werden in Rechnung gestellt. Sind im Voraus keine Preise abgemacht, gelten die üblichen Preise der Limelight Pictures GmbH für die alle Dienstleistungen. Für Zubehör und Zusatzleistungen gelten
die Preise des Dienstleisters, welche sich an den marktüblichen Preisen Schweizer Verleiher orientieren.
9.2. Werden Aufträge abgesagt, müssen die Kosten für Annullationen berücksichtigt werden.
9.3. Wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, offene Rechnungen hat oder Sicherheitsmängel bei seinen Produktionen aufweist, kann der Dienstleister von seiner Leistung, ohne Einhaltung einer Frist, zurücktreten.
9.4. Wenn der Kunde spezielle Preisabmachungen für Pilot- oder Testproduktionen vereinbart und den Auftrag im Anschluss mit einem anderen Dienstleister produziert, behalten wir uns das Recht vor, die Differenzsumme zum normalen
Ansatz nachträglich einzufordern.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Baden.
Allgemeine Vertragsbestimmungen der Limelight Pictures GmbH
für den Bereich ENG/EB/Kameradienstleistung (Ver. 1.0)
1. Angebot
1.1 Angebote ohne speziell genannte Geltungsdauer sind 30 Tage ab Angebotserstellung gültig. Die im Angebot genannten Positionen bewirken keine automatische Reservation.
1.2 Anwendung
Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen sind auf alle vertraglich vereinbarten Leistungen anwendbar. Dies gilt insbesondere auf die Bestätigung der Offerte als Grundlage der vereinbarten Leistungen und das darin enthalte Equipment.
1.3 Umfang
Die Leistungen ergeben sich, aus den schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, besonders auch auf dem Dreh, so wie es branchenüblich ist.
2. Pflichten des Dienstleisters
2.1 Der Kameradienstleister und seine Crew stehen für die sorgfältige Erfüllung der bestellten Leistungen ein. Die Arbeit hat termingerecht, qualifiziert und mangelfrei zu sein. Im Sinne eines ENG Auftrages kann bis zu 15% des gedrehten
Materials als Ausschuss betrachtet werden.
2.2 Der Dienstleister dreht mit der offerierten und branchenüblichen Hardware. Die nationalen Standards sowie die Standards der EBU sind einzuhalten. In Ausnahmefällen kann mit Pro- oder Consumer-Material gedreht werden, wenn dies
gewünscht ist, oder spezielle Aufnahmen realisiert werden müssen.
2.3 Der Dienstleister bringt zur Überspielung des Materials branchenübliche Lesegeräte sowie einen Laptop mit. Die Sicherung des gedrehten Materials ist in keinem Fall Sache des Dienstleisters.
2.4. Abweichend von Punkt 2.3 gilt, wenn die weitere Verarbeitung des Materials bei der Limelight Pictures GmbH stattfindet, wird das Rohmaterial beim Dienstleister auf einen Videoserver gespielt.
2.5. Wenn der Kunde einen Upload beim Dienstleister bestellt, muss der Dienstleister die Kopie des Materials solange auf dem Server behalten, bis die Bestätigung des Downloads bei uns eintrifft.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn erkennbaren Mängel bereits während den Dreharbeiten anzuzeigen. Nach Abschluss des Drehtages, bzw. des Auftrages hat der Kunde innert zehn Werktagen allfällige Mängel schriftlich anzumelden.
Verstreicht diese Prüfungs- und Rügepflicht, gilt die Arbeit als abgenommen.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt vor allem in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten. Weiter ist beim Beladen von Fahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten. Wenn das Gewicht
überschritten wird, wird ein weiteres Fahrzeug auf die Produktion gebucht und abgerechnet.
3.3 Der Besteller ist für den Inhalt des Materials verantwortlich. Weiter ist der Kunde auch für die Einhaltung aller rechtlichen Standards, sowie die Einholung aller Drehbewilligungen zuständig.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister sowie deren Mitarbeiter proaktiv über besondere Umstände vor, auf und nach dem Dreh hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei physischen aber auch psychischen Belastungen. Hier einige
Beispiele: Produktionen mit Gewalt, Operationen, Krisen, rassistischem Hintergrund, politisch extremen Inhalt, weiter bei heiklen äussere Bedingungen, körperlicher Belastungen die im Normalfall nicht getätigt würde, sowie
gesetzeswidrigen Handlungen, welche auf den Mitarbeiter zurückfallen würden. Die Liste ist nicht abschliessend.
3.5 Der Kunde verpflichtet sich Handels- und Zollabkommen zu respektieren. So ist das Erstellen eines Carnet ATA in einem dafür vorgesehenen Land unumgänglich für die geregelte Einreise in das Zielland. Verzichtet der Kunde auf die
Erstellung eines Carnets gehen alle Kosten bei einer Verzögerung oder einer Rückweisung zu Lasten des Kunden.
4. Gewährleistung
4.1. Der Kunde garantiert, dass er mit den Dreharbeiten keine gesetzlichen Bestimmungen, sowie keine Rechte Dritter verletzt. Im Verletzungsfalle stellt der Kunde den Dienstleister von jeglicher Verantwortung frei.
4.2. Der Kunde kann bei Anzeige gerechtfertigter Mängel eine Nachbesserung verlangen. Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, kann der Dienstleister eine Preisreduktion in Betracht ziehen. Kein Mangel kann geltend gemacht werden,
wenn defektes Material sowie Personal des Kunden zu einem Mangel führt.
5. Personal
5.1 Das Personal des Kameradienstleisters ist mit allen Informationen über den Dreh zu informieren. Speziell ist auf Gefahren, besondere Umstände wie Witterung und Beschaffenheit des Drehortes hinzuweisen. Weiter muss über die zu
erwartende Drehzeit, den Start und das Ende des Drehs informiert werden. Bei einer auswärtigen Übernachtung ist die Crew im Voraus zu informieren. Wenn die Übernachtung nicht in einem Einzelzimmer stattfindet, muss zuvor das
Einverständnis der Crew eingeholt werden.
5.2 Spesen
Bei Dreharbeiten, ausserhalb der Studios des Kameradienstleisters, werden folgende Spesen fällig:
Frühstück
Wenn im Hotel kein Frühstück zur Verfügung steht oder ein Dreh vor 07.00 Uhr beginnt, verrechnen wir CHF 12.50 pro Person und Tag.
Lunch
Wenn die Produktion keine ordentliche Mahlzeit bezahlt oder zur Verfügung stellt, verrechnen wir pauschal CHF 35.00 pro Person und Mahlzeit.
Nachtessen
Wenn die Crew auswärts übernachtet und keine ordentliche Mahlzeit bezahlt oder zur Verfügung gestellt wird, verrechnen wir pauschal CHF 35.00 pro Person und Mahlzeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Crew einen Dreh leistet und während der Produktion ein Nachtessen einnimmt und anschliessend weiter arbeitet.
5.3 Arbeitszeiten
5.3.1 Vor dem Dreh:
Die Crew beginnt bei normalen ENG Aufträgen 30 Minuten vor Abfahrt im Büro des Dienstleisters das bestellte Material zu testen und macht sich anschliessend auf den Weg zur Produktion. Beim Einsatz von speziellen Geräten, wie zum
Beispiel Gimbals, Steadys oder mehr als vier HFs ist eine entsprechend längere Vorbereitungszeit einzuplanen. Diese ist mit der Crew und dem Dienstleister im Voraus abzusprechen. Der Crew ist genügend Vorbereitungszeit auf dem
Drehplatz einzurechnen, um die Begebenheiten zu checken. Dies ist vor allem bei grösseren Produktionen, zum Beispiel Multicam-Produktionen, wo auch der Einsatz grosser oder mehrerer Lichtquellen erforderlich ist, Rechnung zu
tragen.
5.3.2 Nach dem Dreh:
Das Retablieren des Materials ist Arbeitszeit. Der Auftrag hört 15 Minuten nach Ankunft beim Dienstleisters, bzw. der Ankunft bei der auswärtigen Übernachtungsmöglichkeit auf. Bei grossen Produktionen ist dem Ton Department
mehr Zeit einzuräumen.
5.3..3 Ordentliche Drehtage dauern maximal 9 Stunden (plus 1 Stunde Pause). Anschliessend beginnt die Überzeit. Pro angefangene Überstunde wird der vereinbarte Tagespreis mit einem Aufschlag von 12.5% verrechnet. Nach den 12
Stunden verrechnen wir 25% pro angefangener Überstunde.
5.3.4 Halbe Drehtage dauern maximal 4.5 Stunden inkl. Vor- und Nachbearbeitungszeit ab Sitz des Kameradienstleisters. Es gibt keine Überstunden bei halben Tagen. Dauern halbe Tage länger, werden sie automatisch zu ganzen Tagen und
gemäss 5.3.3. abgerechnet. Halbe Tage können nicht über Mittag stattfinden.
5.3..5 Reisetage sind mit 70% des Tagespreises zu verrechnen. Wenn während der Reise gearbeitet wird, seien es Dreh-, Schnitt- oder andere Arbeiten, sind normale Tagespreise zu verrechnen.
5.3.6 Vorbereitungszeiten werden mit normalen Ansätzen verrechnet. Dazu gehören das Einholen von Bewilligungen, wie Visa, die Reko, Vorbesprechungen, lesen von Drehbüchern, Beratung des Produzenten, sowie andere mit dem Dreh in
Verbindung stehende Arbeiten, welche vom Auftraggeber erwartet oder in Auftrag gegeben werden.
6. Rechteübertragung
6.1 Das Recht am gefilmten Material gehört mit der Bezahlung der gestellten Rechnung uneingeschränkt dem Kunden. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, kann der Dienstleister Material zur Eigenwerbung verwenden und
veröffentlichen. Sofern es generelle oder temporäre Geheimhaltungsvereinbarungen gibt (NDA), hat der Dienstleister darüber informiert zu werden und sich daran zu halten.
TV-Beiträge und Filme, welche über die Suissimage abgerechnet werden können, müssen angemeldet werden. Das Personal, welches noch nicht bei der Suissimage angemeldet ist, muss darüber informiert werden.
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet für die von ihm verursachten Schäden auf der Produktion. Der Dienstleister hat dafür für sich und seine Mitarbeiter eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Betriebe. Die Haftung entspricht der gängigen
Deckungen der Schweizer Versicherungsgesellschaften bei Sach- und Personenschäden.
7.2 Der Dienstleister übernimmt ausdrücklich keine Haftung für indirekte Schäden, wie entgangene Gewinne oder Verdienstausfälle.
7.3 Kann ein Dreh aus unvorhergesehenen Gründen, wie einem Naturereignis, Streik, Stromausfall und ähnlichem nicht ausgeführt werden, kann der Dienstleister eine Terminverschiebung verlangen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Leistungen müssen trotzdem zu 100% vergütet werden.
7.4 Rät der Aufnahmeleiter (bzw. die verantwortliche Person am Set) zum Abbruch des Drehs aufgrund erhöhter Risiken, wie zum Beispiel filmen bei Demonstrationen, gefährlicher Witterung, oder anderen gefährlichen Zustände für Mitarbeiter
und Material und wird die Fortsetzung des Drehs vom Kunden trotzdem gewünscht, gehen sämtliche entstehende Sach- und Personenschäden, die nicht nachweislich der Fahrlässigkeit der Crew zuzurechnen sind, zu Lasten des Kunden.
8. Annullation
8.1 Werden einzelne Drehtage abgesagt, gilt folgende Regelung:
Die veranschlagten Kosten, gemäss Offerte oder Bestellung werden exkl. Spesen, wie folgt verrechnet: 48 Stunden vor Produktion 50%, 24 Stunden vor Produktion 100%
8.2 Für abgesagte Drehs, die länger als einen (1) Tag dauern, gilt folgende Regel:
Die entsprechende Anzahl Drehtage müssen der Anzahl Tage entsprechen, welche im Voraus abgesagt werden.
Zum Beispiel: Ein Dreh, welcher fünf Arbeitstage dauert, muss mindestens fünf Arbeitstage vor der Produktion abgesagt werden.
8.3 Pencil Booking
Werden Drehtage angefragt und provisorisch gebucht, kann der Dienstleister, wenn er eine andere Anfrage für die Crew hat, innert 30 Minuten eine Entscheidung verlangen, ob der provisorische Dreh stattfindet oder nicht. Wenn der Kunde,
welcher die Pencil Booking getätigt hat, nicht erreichbar ist, kann der Dienstleister innert 30 Minuten den anderen Dreh annehmen.
Der Kunde hat bei Pencil Bookings einen Ansprechpartner mit Kontaktdaten beim Dienstleister zu hinterlegen.
8.4. Wetteroption
Werden alle Drehtage wegen schlechten Wetters verschoben, kann der Dienstleister 25% der Tagesgage als Wetteroption in Rechnung stellen.
8.5. Kosten für Buchungen
Werden auf Wunsch des Kunden andere, betriebsfremde Crews vom Dienstleister gebucht, wird eine Buchungspauschale von CHF 75.00 pro Drehtag verrechnet.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Alle vom Kunden bestellten Leistungen werden in Rechnung gestellt. Sind im Voraus keine Preise abgemacht, gelten die üblichen Preise der Limelight Pictures GmbH für die alle Dienstleistungen. Für Zubehör und Zusatzleistungen gelten
die Preise des Dienstleisters, welche sich an den marktüblichen Preisen Schweizer Verleiher orientieren.
9.2. Werden Aufträge abgesagt, müssen die Kosten für Annullationen berücksichtigt werden.
9.3. Wenn der Kunde zahlungsunfähig ist, offene Rechnungen hat oder Sicherheitsmängel bei seinen Produktionen aufweist, kann der Dienstleister von seiner Leistung, ohne Einhaltung einer Frist, zurücktreten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Baden.